Woraus ergibt sich meine Stimmberechtigung?

 

Die staatliche Bestimmungen über die Stimmberechtigung ergeben sich aus der Landgemeindeordung (LO) sowie aus den Städteordnungen (StO) und bedingen:

  • den Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit,
  • die Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wahlbeginn,
  • die Ansässigkeit im Gemeindebezirk (selbst bewohntes, im Eigenbesitz befindliches Grundstück im Gemeindebezirk), oder
  • den wesentlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Gemeindebezirk durch eine Unterkunft.

 

Weitere Hinweise:

  • Die Stimmberechtigungsbedingungen obliegen der Nachweispflicht gegenüber der jeweiligen Gemeinde oder der in Vertretung handelden staatlichen Wahlkommission (§ 28 LO), da bis dato jede staatliche Gemeinde auf Sächsischen Heimatboden fehlt und das zugrundeliegende Heimatrecht sich aus dem Domizilwillen jedes Einzelnen ergibt.
  • Das Stimmrecht ist in Person auszuüben (§ 24 Abs. 1 LO).
  • Ein fehlender Eintrag im Wählerverzeichnis bewirkt die Nichtigkeit der Stimmberechtigung und Wählbarkeit (§ 31 Abs. 1 LO).
  • Die Wahlhandlung und Stimmauszählung ist nur für die bestehenden Mitglieder der betroffenen staatlichen Gemeinde oder der im Wählerverzeichnis Eingetragenen öffentlich (§ 32 Abs. 2 LO).
  • Von mehreren Eigentümern eines Grundstückes wählt der älteste Männliche (§ 22 Abs. 3 LO).
  • Niemandem steht ein mehrfaches Stimmrecht zu ( § 24 Abs. 2 LO).
  • Für die ansässige Ehefrau stimmt der Ehemann (§ 24 Abs. 1 LO).
  • Unverheiratete, geschiedene oder verwittwete Frauenpersonen sind stimmberechtigt soweit diese die Voraussetzungen zur Stimmberechtigung erfüllen.
  • Juristischen Personen steht kein Stimmrecht zu (§ 22 Abs. 2 LO). Sie gelten aber ggf. als Gemeindemitglied soweit ihr Gewerbe entsprechend registriert wurde.
  • Unter verschiedenen Voraussetzungen können das Stimmrecht und die Wählbarkeit für Gemeindemitglieder ganz oder vorrübergehend ausgeschlossen sein (siehe auch § 23 und § 27 Abs. 3 LO).

 

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